Diese Seite erläutert die Grundlagen und verweist auf vertiefende Beiträge. Fähigkeiten, Einschränkungen und Vorschriften müssen immer für den jeweiligen Standort und Einsatz geprüft werden.
Die Zehn-Sekunden-Regel: einen Standort schützen, nicht Menschen beobachten
Robotergestützte Überwachung ist weder grundsätzlich verboten noch allein durch den Gerätekauf erlaubt. Sobald eine Person anhand von Bild, Stimme, Kontrollschild oder einer Kombination von Hinweisen identifizierbar wird, gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Daneben können Arbeitsrecht, strafrechtliche Regeln für Tonaufnahmen und Luftfahrtvorschriften für Drohnen gelten. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) (Fedlex).
Beginnen Sie beim Betrieb: Welche Gefahr soll in welcher Zone, zu welchen Zeiten und für welche menschliche Reaktion erkannt werden? Nächtliches Eindringen in ein geschlossenes Depot ist etwas anderes als der tägliche Durchgang von Mitarbeitenden oder Nachbarn. Je dauerhafter, mobiler oder unvermeidbarer die Überwachung wird, desto stärker müssen ihre Schutzvorkehrungen sein.
Diese Seite bietet allgemeine Informationen mit Stand vom 27. Juli 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, die Kanton, Standort, Arbeitsverträge, Flugplan und tatsächlich konfigurierte Datenbearbeitungen berücksichtigt.
Unter Bedingungen möglich
Grundsätzlich ist es möglich, das eigene Grundstück zum Schutz von Personen oder Sachwerten aufzuzeichnen, dort eine mobile Kamera zu nutzen oder bei Einhaltung aller Regeln eine Drohne in der offenen Kategorie zu fliegen. Abdeckung, Zeitpläne, Aufbewahrung und Zugriff müssen notwendig bleiben. Ein Sicherheitsinteresse hebt die Rechte aufgenommener Personen nicht auf.
- Ereignisbezogene Einbrucherkennung in einem geschlossenen Privatbereich mit menschlicher Prüfung.
- Eine Roboterpatrouille ausserhalb der Betriebszeiten auf einer Route ohne sensible Zonen.
- Ein VLOS-Flug in der offenen Kategorie nach Prüfung von Einschränkungen und Privatsphäre.
Streng zu begrenzen oder in der Regel besser zu vermeiden
Aufnahmen von Mitarbeitenden oder Strasse, Tonerfassung, Personenverfolgung und Biometrie erhöhen das Risiko deutlich. Laut EDÖB sind flächendeckende Gesichtserkennung in Echtzeit und umfassende Überwachung mit informationeller Selbstbestimmung unvereinbar. Ein BVLOS-Flug gehört normalerweise zur speziellen Kategorie und erfordert ein Verfahren beim BAZL. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Videoüberwachung durch Privatpersonen (EDÖB) und Leitfaden zu Datensicherheitsverletzungen (EDÖB).
- Vermeiden: dauernde Kameraausrichtung auf einen Arbeitsplatz oder unbeschränkter Zoom auf Mitarbeitende.
- Für Private grundsätzlich nicht erlaubt: öffentlichen Raum zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwachen.
- Standardmässig deaktivieren: das Mikrofon am Roboter oder an der Kamera.
Schweizer DSG: Datenbearbeitung vor der Technikwahl erfassen
Das DSG schützt natürliche Personen, deren Daten bearbeitet werden. Ein tatsächlich anonymes Bild unterscheidet sich von einem Video, in dem Gesicht, Fahrzeug oder Zeitpunkt jemanden erkennbar machen. Selbst eine Meldung ohne Bild wird personenbezogen, wenn sie mit dem Badge oder Zeitplan einer Person verknüpft wird.
Der Verantwortliche bestimmt Zweck und wesentliche Mittel der Bearbeitung. Er muss erklären können, was weshalb, wie lange, mit wem und in welchem Land bearbeitet wird. Plattformkauf oder Auslagerung der Fernüberwachung übertragen diese Verantwortung nicht.
Sechs Grundsätze, die die Planung verändern
Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Sicherheit verlangen technische Entscheidungen: Nachbarfenster maskieren, erkennen statt identifizieren, ereignisbezogen aktivieren, verschlüsseln, persönliche Konten verwenden und automatisch löschen. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen nach Artikel 7 DSG verlangen möglichst wenig eingreifende Einstellungen.
- Einen konkreten Zweck nennen, nicht nur «Sicherheit verbessern».
- Schlösser, Beleuchtung, Zutrittskontrolle und Sensoren ohne Bilderfassung vergleichen.
- Eine Sicherheitsmeldung nie automatisch zur Mitarbeiterbeurteilung zweckentfremden.
Einwilligung, überwiegende Interessen und berechtigte Erwartungen
Im privaten Bereich braucht eine Persönlichkeitsverletzung eine Rechtfertigung durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz. Einwilligung muss freiwillig, informiert und spezifisch sein. Das ist am Arbeitsplatz oder bei einer unvermeidbaren Überwachungszone schwierig. Eine begründete Verhältnismässigkeitsprüfung ist tragfähiger als ein künstliches Zustimmungskästchen.
Bildfeld: Die rechtliche Grenze folgt dem Bild, nicht der Mauer
Laut EDÖB sollte private Überwachung auf dem eigenen Grundstück des Verantwortlichen bleiben: Nachbargrundstücke und öffentlicher Raum wie ein Trottoir sollten nicht im Bild erscheinen. Der physische Kamerastandort allein reicht nicht. Wichtiger ist, was die Kamera nach Schwenken oder Zoomen sehen kann. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Aufzeichnung von Gesprächen (EDÖB).
Ein «vorsorglich» mitgefilmter Strassenstreifen bleibt problematisch. Private haben dort grundsätzlich kein Recht, öffentliche Ordnung durchzusetzen. Suchen Sie einen anderen Standort, eine für normale Nutzer nicht umgehbare Maske oder eine weniger eingreifende Technik. Jede Ausnahme verlangt sorgfältige Prüfung.
Nachbarn, Besucher und private Rückzugsbereiche
Fenster, Balkone, gemeinsame Eingänge und Pausenbereiche verlangen höchste Sorgfalt. Bei Miteigentum, gemeinsamer Parkfläche oder gemietetem Standort liegt die Entscheidungsbefugnis nicht zwingend beim Systemnutzer. Mietvertrag, Reglemente und Befugnisse des zuständigen Organs sind zu prüfen.
- Tagsüber, nachts und mit jedem PTZ- oder Verfolgungsmodus testen.
- Unnötige Bereiche maskieren und eine Reaktivierung durch gewöhnliche Konten verhindern.
- Wo nötig einen nicht aufgezeichneten Verkehrsweg vorsehen.
Ein mobiler Roboter verändert den Erfassungsbereich
Ein Bodenroboter geniesst keine rechtliche Ausnahme. Seine Bewegung vervielfacht jedoch die Kontexte: Eine nachts vertretbare Route kann während einer Pause unverhältnismässig sein. Die Kartierung benötigt geografische Begrenzungen, Zeitpläne, Sperrzonen, sichere Geschwindigkeit, Not-Halt und eine nach innen gerichtete Kameraorientierung bei Positionsverlust.
Information, Aufbewahrung und Zugriff: Regeln für nützliche Belege
Überwachung muss erkennbar sein, bevor eine Person ihren Bereich betritt. Ein sichtbares Schild kündigt das System an und nennt erforderlichenfalls Verantwortlichen und Kontakt zur Ausübung von Rechten. Ein ausführlicher Hinweis kann das Symbol ergänzen. Beschilderung macht eine übermässige Abdeckung niemals rechtmässig.
Die Aufbewahrung umfasst nur die Zeit, die zum Entdecken eines Vorfalls benötigt wird. Der EDÖB nennt bei privater Überwachung grundsätzlich 24 Stunden und am Arbeitsplatz je nach Zweck 24 bis 72 Stunden. Das sind keine automatischen Ansprüche: Eine Verlängerung benötigt eine Begründung, während ein Vorfallauszug gesondert gesichert werden kann. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Videoüberwachung am Arbeitsplatz (EDÖB).
Begrenzter, nachvollziehbarer und widerrufbarer Zugriff
Livebilder und Archive sollten nur notwendigen Rollen zugänglich sein. Nutzen Sie persönliche Konten, starke Authentifizierung, Zugriffsprotokolle und verschlüsselte Exporte. Die Organisation muss Auskunftsbegehren beantworten und Daten berichtigen oder löschen können, ohne unzulässig Bilder Dritter offenzulegen.
- Liveansicht, Suche, Export, Administration und Änderungen von Privatzonenmasken trennen.
- Routinematerial automatisch löschen und nur das dokumentierte Ereignis gesondert sichern.
- Aufnahmen zu Straftaten den Behörden geben, niemals sozialen Medien.
Audio: den Schalter ausgeschaltet lassen
Das Abhören oder Aufzeichnen eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne Zustimmung aller Beteiligten kann gegen Artikel 179bis und 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verstossen, auch wenn die aufzeichnende Person selbst teilnimmt. Umgebungsaufnahmen sollten daher deaktiviert bleiben. Klar gekennzeichnete gelegentliche Gegensprechnutzung unterscheidet sich von dauernder Aufzeichnung.
Mitarbeitende: Sicherheit darf nicht zur Verhaltensüberwachung werden
Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verbietet Systeme, die das Verhalten von Arbeitnehmenden überwachen sollen. Dient ein System einem anderen Grund, insbesondere Sicherheit oder Produktion, darf es weder Gesundheit noch Bewegungsfreiheit beeinträchtigen. Auch Artikel 328 und 328b des Obligationenrechts schützen die Persönlichkeit von Mitarbeitenden.
Einwilligung heilt ein übermässiges System nicht ohne Weiteres: Das Unterordnungsverhältnis im Arbeitsverhältnis begrenzt die freie Wahl. Eine dauernde Kamera über Kasse oder Schreibtisch erzeugt Druck, selbst wenn niemand zusieht. Information, Mitsprache und aufnahmefreie Bereiche ergänzen Verhältnismässigkeit, ersetzen sie aber nicht.
Besser zu rechtfertigende Konfigurationen
Eingänge, Parkplätze, gefährliche Anlagen, Tresorräume und sensible Lagerbestände können je nach Umständen Kameras rechtfertigen. Die Abdeckung sollte Mitarbeitende aussparen. Auf einer Baustelle lässt sich nächtliche Bewegungsaktivierung leichter rechtfertigen als eine dauernde Überwachung des Arbeitsfortschritts.
- Roboterpatrouillen bei Abwesenheit des Personals planen.
- Personen unkenntlich machen und den Gefahrenbereich gezielt erfassen.
- Die Nutzung von Aufnahmen zur Messung von Pausen, Arbeitstempo oder Leistung verbieten.
Verdacht auf Fehlverhalten: keine verdeckte Verfolgung improvisieren
Ein konkreter Verdacht kann die Interessenabwägung verändern, gibt dem Arbeitgeber aber keine freie Hand. Der EDÖB empfiehlt, nach Möglichkeit die Polizei handeln zu lassen. Verdeckte Überwachung widerspricht grundsätzlich Treu und Glauben; über die Verwertbarkeit von Beweisen entscheidet ein Gericht. Jede gezielte Massnahme verlangt Rechtsberatung. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in KI und Datenschutz (EDÖB).
KI und Biometrie: Detektion ist keine Identifikation
Eine menschliche Form in einer Sperrzone zu erkennen ist keine Gesichtserkennung. Detektion kann die übertragenen Bilder verringern; Identifikation verwendet Merkmalsvorlagen. Biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren, sind besonders schützenswerte Personendaten nach DSG und benötigen stärkere Schutzmassnahmen.
Das DSG gilt unmittelbar auch für KI. Der EDÖB verlangt Transparenz über Zweck, Funktionsweise und Quellen und lehnt flächendeckende Gesichtserkennung in Echtzeit ab. Der vorsichtige Weg ist, das Ereignis zu klassifizieren, Identifikation zu minimieren und einen Menschen für Entscheidungen verantwortlich zu halten. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Verfügung zur Stimmerkennung bei PostFinance (EDÖB).
Zwei Schweizer Fälle verdeutlichen die Grenze
Im Oktober 2025 schloss der EDÖB seine Prüfung intelligenter Kameras an bestimmten Coop-Kassen ab. Das untersuchte System erkannte weder Gesichter noch Einkaufsgewohnheiten. Seine Bearbeitung war rechtskonform und zeigte kein erhöhtes Risiko. Diese Feststellung gilt nicht für jede «KI-Kamera». Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Untersuchung intelligenter Kameras bei Coop (EDÖB).
Demgegenüber verlangt seine Verfügung vom 16. Mai 2025 zu PostFinance eine ausdrückliche Einwilligung vor dem Erstellen von Stimmabdrücken und die Löschung solcher ohne Einwilligung. Bei Veröffentlichung der Verfügung war eine Beschwerde hängig. Der Fall zeigt die Sensibilität eines dauerhaften biometrischen Identifikators.
Wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung zentral wird
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist erforderlich, wenn eine Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringt. Relevante Fälle sind neue Technologien, umfangreiche besonders schützenswerte Daten und systematische Überwachung grosser Teile des öffentlichen Raums. Bleibt ein hohes Restrisiko, muss der EDÖB konsultiert werden, sofern keine anwendbare Ausnahme besteht. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen (EDÖB) und Datenschutz-Folgenabschätzungen (EDÖB).
- Auslöser sind etwa Biometrie, kameraübergreifende Verfolgung, viele Personen oder Verknüpfung mit Badges.
- Verzerrungen, Fehler, Nachtbedingungen, Fehlalarme und menschliche Überprüfung testen.
- Versionen, Einstellungen und Prüfungen aufbewahren, die einen Alarm erklären können.
Drohnen: Luftfahrtrecht mit Schutz der Privatsphäre verbinden
Die Schweiz wendet eng an die EASA angelehnte Regeln an. In der offenen Kategorie gelten maximal 120 Meter Höhe, kein Flug über Menschenansammlungen, die Abstände von A1/A2/A3 und direkter Sichtkontakt. Geografische Einschränkungen, DABS, Vorrang bemannter Luftfahrzeuge, gegebenenfalls Fernidentifikation und Qualifikationen sind zu prüfen.
Das BAZL registriert Betreiber, nicht einzelne Drohnen. Ausnahmen betreffen unter anderem Drohnen unter 250 Gramm ohne Sensoren zur Erfassung von Personendaten sowie offiziell als Spielzeug eingestufte Drohnen unter 250 Gramm. Kleine Kameradrohnen erfordern daher in der Regel eine Betreiberregistrierung; die Klasse C0 allein belegt keinen Spielzeugstatus. Ab 250 Gramm ist eine Haftpflichtversicherung mit mindestens einer Million Schweizer Franken Deckung erforderlich. Das BAZL empfiehlt sie auch für leichtere Drohnen. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Geltende Regeln für Drohnenflüge (BAZL) und Häufige Fragen zu Registrierung und Versicherung von Drohnen (BAZL).
VLOS: Eine automatisierte Patrouille bleibt unter Sichtkontrolle
In der offenen Kategorie verfolgt der Fernpilot Drohne und umgebenden Luftraum klar mit den Augen. Eine Dockingstation erlaubt deshalb keinen Flug ausserhalb des Sichtkontakts. Nachtflug ist unter VLOS mit den vorgeschriebenen Lichtern und verringerter Reichweite weiterhin möglich. Vor jedem Einsatz sind offizielle Karte, DABS, Wetter, Drittpersonen und Bewilligungen zu prüfen.
BVLOS: spezielle Kategorie, Erklärung oder Bewilligung
Flüge ausserhalb der direkten Sicht, über 120 Meter, mit Fluggeräten ab 25 Kilogramm oder über Menschenansammlungen liegen ausserhalb des üblichen Rahmens der offenen Kategorie. Kategorie und Verfahren sind mit dem BAZL abzuklären: in der Regel eine Bewilligung in der speziellen Kategorie oder eine Erklärung, wenn sämtliche Bedingungen eines Standardszenarios erfüllt sind. Bei hohem Risiko kann die zertifizierte Kategorie erforderlich sein. STS-02 regelt bestimmte BVLOS-Einsätze unter 120 Metern über einem kontrollierten, dünn besiedelten Bodenbereich mit einer C6-Drohne. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Einführung in die spezielle Kategorie (BAZL) und Geografische Flugbeschränkungen (BAZL).
- UAS-Betreiber, Fernpilot und Einsatzverantwortlichen benennen.
- Bodenbereich, Notfälle, Verbindungsverlust und sicheren Abbruch dokumentieren.
- Das Recht zur Aufnahme von Nachbarn oder unbekannten Personen separat beurteilen.
Cloud, Auftragsbearbeiter und Cybersicherheit: Verantwortung lässt sich nicht auslagern
Ein Kunde bleibt verantwortlich, wenn er Videos oder Meldungen einem Integrator oder Cloudanbieter anvertraut. Artikel 9 DSG verlangt vom Auftragsbearbeiter, Weisungen zu befolgen, Vertraulichkeit zu wahren, Daten zu sichern und ohne Genehmigung keinen weiteren Bearbeiter einzusetzen. Der Vertrag regelt auch Zugriff, Löschung, Rückgabe und Prüfung.
Standorte von Speicherung, Support und Sicherung müssen bekannt sein. Eine Auslandsübermittlung setzt ein angemessenes Schutzniveau oder anerkannte Garantien voraus; hinzu kommen nötigenfalls Informationspflichten. «In Europa gehostet» bleibt ungenau, wenn Protokolle oder Supportzugriffe anderswohin gelangen.
Die gesamte Kette vom Roboter bis zum Bedienarbeitsplatz sichern
Entfernen Sie Standardpasswörter, verschlüsseln Sie Kommunikation, segmentieren Sie Netze, begrenzen Sie Schnittstellen, protokollieren Sie Vorgänge und erfassen Sie Versionen. Veröffentlichtes Videomaterial einer Villa oder Karten blinder Bereiche können Eindringen erleichtern.
Eine Verletzung, die voraussichtlich ein hohes Risiko mit sich bringt, muss dem EDÖB so rasch wie möglich gemeldet werden. Betroffene Personen sind zu informieren, soweit das zu ihrem Schutz nötig ist. Ein Auftragsbearbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich. Verträge und Übungen machen diese Eskalation praktikabel. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Auslagerung und Auftragsbearbeitung (EDÖB).
- Kontenentzug, Wechsel von Zugangsdaten und Sicherheitsupdates planen.
- Maschinenmetadaten und Bilder trennen, wenn ihre Verknüpfung unnötig ist.
- Sicheres Anhalten, Hindernisse, Beschilderung und manuelle Bergung testen.
Personensicherheit und Haftung
Ein Roboter kann mit einer Person zusammenstossen oder einen Ausgang blockieren. Produkt- und Maschinensicherheit, Anleitungen, Wartung, örtliche Gefahren und Arbeitgeberpflichten gehören zum Projekt. Nach einem Schaden zählen Produkt, Vertrag, Betrieb und Verschulden. Klären Sie Rollen und Versicherung vor der Inbetriebnahme. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in Maschinen- und Produktsicherheit (SECO).
Beweise und Verantwortlichkeit: zeigen, was tatsächlich geschah
Video ist nicht automatisch ausschlaggebend: Ein Gericht beurteilt die Verwertbarkeit privat beschaffter Aufnahmen. Bei einer KI-Meldung kommen Modellversion, Schwellenwert, Kamera, Zeitstempel und menschlicher Eingriff hinzu. Die Beweiskette erhält das Original und unterscheidet automatische Detektion von menschlicher Beobachtung.
Nach einem Vorfall legt ein Verfahren fest, wer sucht, exportiert, Integrität prüft, Zugriffe erfasst und das Material übergibt. Zeitstempel sollten synchronisiert und die Originaldatei unverändert aufbewahrt werden. Eine Arbeitskopie kann irrelevante Drittpersonen maskieren. Jede Weitergabe dokumentiert Empfänger, Datum und Grund. Ein gesicherter Auszug folgt der fallbezogenen Aufbewahrungsdauer, während Routinematerial weiterhin regulär gelöscht wird.
Die minimale Compliance-Dokumentation
Die Dokumentation umfasst erforderlichenfalls das Bearbeitungsverzeichnis sowie Bildfelder und Masken, Notwendigkeit, Aufbewahrung, Zugriffe, Schilder, Auftragsbearbeiter, Länder, Sicherheit, Rechte, Verletzungsplan und eine mögliche DSFA. Bei Drohnen kommen Registrierung, Kompetenz, Versicherung, Kategorie, Zonen und Verfahren hinzu.
Fotografieren Sie Schilder, exportieren Sie Einstellungen, testen Sie Löschung und simulieren Sie ein Auskunftsbegehren. Prüfen Sie, ob Bedienpersonen Meldung, Beobachtung und Schlussfolgerung unterscheiden: Ein Softwarewert beweist weder Identität noch Absicht. Jede neue Kamera, KI-Funktion, Roboterroute, Cloudleistung oder Arbeitsorganisation löst eine Überprüfung aus.
- Zweck, Alternativen, Bildfeld, Dauer und berechtigte Personen festhalten.
- Tests, Protokolle, Korrekturen, Schulungen und Überprüfungen nachweisen.
- Fehlalarme und Verzögerungen messen, niemals verdeckt die Leistung von Mitarbeitenden.
Ohne rechtliche blinde Flecken einführen: sieben Entscheidungen
Rechtskonformität wird vor der Offerte entschieden. Beginnen Sie bei Risiko und erwarteter Handlung und minimieren Sie dann den Datenbereich. Sensoren ohne Bilderfassung, eine durch Alarm aktivierte Kamera, eine Roboterpatrouille bei Abwesenheit und menschliche Aufsicht können nützlicher sein als Daueraufzeichnung.
Testen Sie reale Zeitpläne, Nachtbedingungen, Drittpersonen, Roboterpositionen und Netzverlust. Prüfen Sie Schilder, Verträge, Löschung und individuelle Rechte. Bei einer Drohne sind Kategorie, Kompetenz, Versicherung, Einschränkungen, DABS, Wetter und aufgezeichneter Bereich zu kontrollieren.
Die Entscheidungscheckliste
Sieben Fragen zeigen das Wesentliche. Jede unklare Antwort verhindert den Start. Hohe Risiken, Biometrie, Mitarbeitende, öffentlicher Raum, Audio oder BVLOS verlangen eine fachliche Validierung durch Rechtsberatung, Datenschutzberatung, Arbeitsinspektorat, Kanton, Gemeinde oder BAZL, je nach Zuständigkeit. Die anwendbaren Vorgaben finden Sie in STS-Standardszenarien (BAZL).
- Welches Ereignis rechtfertigt jeden Sensor, und welche Alternative wurde verglichen?
- Wer ist identifizierbar, und lässt sich die Zone vermeiden?
- Bleibt die Abdeckung trotz Zoom, Verfolgung, Roboter oder Drohne privat?
- Welche minimale Aufbewahrung reicht, und wurde die Löschung getestet?
- Wer sieht Bilder, exportiert, administriert und prüft Zugriffe?
- Sind Mitarbeitende, Audio, Biometrie, Auslandsübermittlungen oder hohe Risiken betroffen?
- Welche Nachweise bleiben nach dem nächsten Update erhalten?
Rechtskonformität verbessert auch Sicherheit
Begrenzte Abdeckung verringert störende Meldungen. Eingeschränkter Zugriff schützt Standortpläne. Kurze Aufbewahrung verhindert unnötige Datenansammlungen. Eine verantwortliche Person behandelt Unklarheiten besser. Das Recht verspricht kein Nullrisiko, sondern verlangt ein erklärbares, kontrollierbares und überprüfbares System.
Häufige Fragen
Darf ich das Trottoir vor meinem Schweizer Haus aufnehmen?
Grundsätzlich nein. Laut EDÖB sollte private Überwachung auf dem eigenen Grundstück bleiben und öffentlichen Raum sowie Nachbargrundstücke ausschliessen. Ein privates Interesse rechtfertigt normalerweise keine Funktion der öffentlichen Sicherheit. Versetzen Sie die Kamera, verengen Sie den Winkel oder nutzen Sie eine nicht umgehbare Maske. Eine konkrete, eng begrenzte Ausnahme sollte vor der Installation rechtlich geprüft werden.
Wie lange dürfen Videos aufbewahrt werden?
Es gibt keine einheitliche Frist für jedes private System. Bilder müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Der EDÖB nennt bei privater Videoüberwachung grundsätzlich 24 Stunden und am Arbeitsplatz je nach Zweck 24 bis 72 Stunden. Eine mit einem Vorfall verbundene Sequenz darf für das betreffende Verfahren länger gesondert aufbewahrt werden, mit dokumentiertem Grund, begrenztem Zugriff und Nachvollziehbarkeit.
Reicht ein Schild, um eine Kamera rechtmässig zu machen?
Nein. Ein Schild erfüllt einen Teil der Transparenz, korrigiert aber weder übermässige Abdeckung noch einen unverhältnismässigen Zweck. Es muss vor Betreten der Zone sichtbar sein und Verantwortlichen oder Kontaktstelle nennen. Rechtmässigkeit hängt ausserdem von Notwendigkeit, Bildausrichtung, Zeitplänen, Aufbewahrung, Sicherheit, Zugriff und Rechten Betroffener ab.
Darf ein Sicherheitsroboter Ton aufnehmen?
Das wird in der Regel besser vermieden; das Mikrofon sollte standardmässig deaktiviert sein. Die Aufnahme eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne Einwilligung aller Beteiligten kann neben dem DSG gegen Artikel 179bis und 179ter des Strafgesetzbuchs verstossen. Klar gekennzeichnete gelegentliche Gegensprechnutzung unterscheidet sich von dauernder Umgebungsaufnahme. Zweck, Aktivierung, mögliche Aufzeichnung und Zugriff benötigen dennoch genaue Regeln.
Darf eine Kamera Mitarbeitende zur Diebstahlprävention aufnehmen?
Überwachung zur Kontrolle des Mitarbeiterverhaltens ist nach Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verboten. Eine Kamera für einen anderen Sicherheitszweck kann möglich sein, wenn keine weniger eingreifende Massnahme genügt, Mitarbeitende nur ausnahmsweise erfasst werden und Gesundheit sowie Bewegungsfreiheit geschützt bleiben. Konkreter Verdacht verlangt eine Einzelfallprüfung, idealerweise mit Rechtsberatung und zuständigen Behörden.
Ist Gesichtserkennung in der Schweiz verboten?
Es gibt keine einfache Ja-Nein-Antwort für jede Anwendung. Biometrische Merkmalsvorlagen zur eindeutigen Identifikation sind besonders schützenswerte Daten und benötigen Rechtfertigung sowie stärkere Schutzmassnahmen. Der EDÖB hält flächendeckende Gesichtserkennung in Echtzeit für unvereinbar mit dem Schutz der Privatsphäre. Bevorzugen Sie bei privater Sicherheit anonyme Detektion und Klassifikation und lassen Sie jede Identifikationsanwendung vorab beurteilen.
Darf eine automatische Drohne ausserhalb der Sicht des Piloten patrouillieren?
Nicht in der offenen Kategorie, die direkten Sichtkontakt, also VLOS, verlangt. BVLOS-Flug gehört zur speziellen Kategorie und benötigt eine BAZL-Bewilligung oder eine Erklärung, wenn sämtliche Bedingungen eines anwendbaren Standardszenarios erfüllt sind. Eine Dockingstation ändert daran nichts. Geografische Einschränkungen, Kompetenz, Versicherung, Notfallverfahren und Datenschutz gelten zusätzlich.
Wann ist für robotergestützte Überwachung eine DSFA erforderlich?
Eine DSFA ist vorgeschrieben, wenn eine geplante Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringt. Biometrie, kameraübergreifende Verfolgung, umfassende systematische Überwachung, grosse Mengen besonders schützenswerter Daten oder Verknüpfung mit Badges sind starke Hinweise. Die Abschätzung beschreibt System, Risiken und Massnahmen. Bleibt ein hohes Restrisiko, kann nach Artikel 23 DSG eine Konsultation des EDÖB erforderlich sein.
