Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen. Ein konkretes Projekt muss anhand des Standorts, des Einsatzzwecks und der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Vorschriften geprüft werden.
Robotergestützte Sicherheit ist möglich, doch das bestehende Recht gilt weiterhin
Ein Bodenroboter, der auf einem Privatgrundstück patrouilliert, ist grundsätzlich nicht verboten. Er kann eine Kamera, einen Wärmesensor, ein Mikrofon oder ein Kommunikationssystem tragen. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich nicht auf die Maschine selbst: Die Betreiber müssen prüfen, was sie beobachtet, wo sie fährt, welche Daten sie aufzeichnet und welche Entscheidungen sie auslöst.
Dasselbe gilt für eine Drohne. Ihr Betrieb kann technisch automatisiert sein, bleibt aber den Luftfahrtvorschriften unterstellt. Regelmässige Einsätze rund um eine Villa oder ein Lager müssen zudem die Privatsphäre von Nachbarn, Besuchern und Mitarbeitenden respektieren.
Fünf Regelungsbereiche prüfen
Eine sorgfältige Beurteilung betrachtet die rechtlichen Fragen zunächst getrennt und führt sie anschliessend in einem konkreten Betriebsszenario zusammen.
- Das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn Personen identifizierbar sind.
- Die für Privatpersonen oder Unternehmen geltenden Regeln zur Videoüberwachung.
- Das Arbeitsrecht, wenn Mitarbeitende erfasst werden können.
- Die Luftfahrtvorschriften für Überwachungsdrohnen.
- Die zivilrechtliche Haftung und die sichere Fortbewegung des Roboters auf dem Gelände.
Was ein Bodenroboter auf einem Privatgrundstück tun darf
Auf einem kontrollierten Privatgelände kann ein Roboter geplante Kontrollgänge durchführen, zu einer Meldung fahren, Bilder übertragen und eine Auffälligkeit melden. Er kann Sensoren mitführen, deren feste Installation an jedem Punkt des Perimeters teuer wäre.
Technische Möglichkeiten ersetzen weder Sperrzonen noch eine angemessene Geschwindigkeit, sicheres Anhalten, Rückfallebenen und ein Verfahren bei Verbindungsverlust. Kinder, Tiere, Kunden und Fahrzeuge verändern die Risikobeurteilung wesentlich.
Eine mobile Kamera bleibt eine Kamera
Eine Kamera auf einem Roboter statt an einer Wand zu montieren, hebt die Datenschutzpflichten nicht auf. Sind Personen erkennbar, werden Personendaten bearbeitet, und das Sichtfeld muss im Verhältnis zum Sicherheitszweck angemessen bleiben.
Der Roboter sollte weder auf Nachbargrundstücke fahren noch seine Kamera darauf richten. Ein privates Sicherheitsbedürfnis darf nicht in eine allgemeine Überwachung der Strasse übergehen.
Tätigkeiten, die in der Regel verboten oder eng begrenzt sind
Der EDÖB hält fest, dass Privatpersonen grundsätzlich nicht berechtigt sind, öffentlichen Raum zu überwachen. Ein kleiner Teil des Trottoirs kann unter Umständen miterfasst werden, wenn ein privater Eingang anders nicht sinnvoll geschützt werden kann. Dies bleibt jedoch eine enge, verhältnismässig anzuwendende Ausnahme. Zur Überprüfung siehe Videoüberwachung durch Privatpersonen (EDÖB), Videoüberwachung des öffentlichen Raums (EDÖB) und Videoüberwachung am Arbeitsplatz (EDÖB).
Öffentlicher Raum und Nachbarschaft
Ein Eigentümer darf nicht einfach eine ganze Strasse aufzeichnen, um Beschädigungen vorzubeugen. Die öffentliche Sicherheit ist Aufgabe der Behörden. Deshalb sind Kamerawinkel, Privatzonenmasken und Einstellungen entscheidend.
Dauernde Überwachung von Mitarbeitenden
Ein Unternehmen darf das System nicht zur Überwachung des Verhaltens seiner Mitarbeitenden einsetzen. Eine Überwachung aus Sicherheitsgründen kann nur zulässig sein, wenn sich der Zweck mit einer weniger eingreifenden Massnahme nicht erreichen lässt, die Mitarbeitenden informiert sind und der Eingriff möglichst gering bleibt.
Vollständig autonome Luftpatrouillen
In der offenen Kategorie muss eine Drohne in direktem Sichtkontakt der Fernpilotin oder des Fernpiloten bleiben. Ein Flug ausserhalb der Sichtweite, wie er für eine unbeaufsichtigte Patrouille mit einer Drohnenstation typisch ist, fällt normalerweise in die spezielle Kategorie und erfordert das entsprechende Verfahren oder eine Bewilligung des BAZL. Zur Überprüfung siehe Regeln für Drohnenflüge (BAZL) und Einführung in die spezielle Kategorie (BAZL).
Datenschutz von Anfang an einplanen
Rechtskonformität entsteht nicht dadurch, dass nach der Installation ein Schild angebracht wird. Zweck, Sichtfeld, Aufbewahrung, Zugriffsrechte und Informationssicherheit müssen vor der Inbetriebnahme festgelegt werden.
Zweck, Verhältnismässigkeit und Transparenz
Legen Sie einen konkreten Zweck fest, beispielsweise den Schutz eines Eingangs oder die Überprüfung einer nächtlichen Meldung. Personen, die erfasst werden können, sollten erkennen, dass eine Überwachung stattfindet, und die verantwortliche Stelle identifizieren können.
- Kameras auf tatsächlich sensible Bereiche beschränken.
- Daueraufzeichnungen vermeiden, wenn eine ereignisbezogene Aktivierung genügt.
- Den Zugriff auf Personen beschränken, die ihn benötigen.
- Eine kurze, begründete Aufbewahrungsdauer festlegen.
- Automatisierte Abläufe und menschliche Entscheidungen dokumentieren.
Ein realistisches Vorgehen für ein Projekt in der Schweiz
Beginnen Sie mit einem konkreten Risiko. Erfassen Sie das Gelände, die betroffenen Personen und die üblichen Bewegungen. Wählen Sie anschliessend die am wenigsten eingreifende Technologie, die das Szenario abdecken kann.
Ein begrenzter Pilotversuch misst Fehlalarme, Qualität der Alarmverifikation, sichere Navigation und Akzeptanz. Drohneneinsätze benötigen eine separate luftfahrtrechtliche Prüfung. Funktionen, die nicht in der offenen Kategorie betrieben werden können, sollten nie als sofort verfügbar vermarktet werden.
Die Entscheidungsmatrix
Beantworten Sie für jede Funktion vier Fragen: Welches Risiko deckt sie ab, welche Daten erhebt sie, wer kontrolliert die Handlung und was geschieht bei einem Ausfall? Bleibt eine Antwort unklar, ist die Funktion noch nicht einsatzbereit.
Häufige Fragen
Braucht es eine Bewilligung für einen Sicherheitsroboter am Boden?
Für einen Bodenroboter auf Privatgrundstücken gibt es keine allgemeine Bewilligung auf Bundesebene. Das Projekt muss dennoch die Anforderungen an Sicherheit, zivilrechtliche Haftung, Datenschutz und den jeweiligen Standort einhalten.
Darf eine Privatperson die Strasse vor ihrer Villa filmen?
Grundsätzlich nein. Der EDÖB akzeptiert nur enge Ausnahmen, wenn sich ein kleiner Bereich des öffentlichen Raums nicht sinnvoll aus dem Bild ausschliessen lässt.
Darf eine Drohne selbstständig starten, um eine Meldung zu überprüfen?
Das hängt vom Szenario ab. Erfolgt der Flug ausserhalb der Sichtweite, fällt er nicht in die offene Kategorie und benötigt einen Rahmen innerhalb der speziellen Kategorie.
